Juristische Fakten hiesiger Rechtsabhandlungen von Hans-Georg Kluge (Verfasser des neuen Tierschutzgesetzes) - Staatssekretär des Justizministeriums Brandenburg – nachdem der Tierschutz als Staatszielbestimmung ins Grundgesetz mit aufgenommen wurde

".....Nun aber zu den juristischen Fakten; auf die religiösen Hintergründe möchte hier nur am Rande und schon gar nicht bewertend eingehen. Hintergrund der juristischen Probleme bei Auslegen der Schächtvorschrift ist, dass nach mehrheitlicher juristischer Auffassung beide Alternativen, nämlich das eine Religionsgemeinschaft das Schächten entweder vorschreibt oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt, die Religionsfreiheit in Art. 4 des Grundgesetzes betreffen. Man hat in der Nachkriegszeit schnell gemerkt, dass das Wohl nicht Meinung der Väter des Grundgesetzes gewesen sein kann. Andernfalls musste z.B. die von einigen Hindus noch immer aus religiösen Gründen vorgenommene Witwenverbrennung in Deutschland noch immer unbestraft bleiben.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat solche Dilemma ja wie folgt aufgelöst. Es hat gesagt, dass auch diese vorbehaltlosen Grundrechte ausnahmsweise vom Gesetzgeber begrenzt werden dürften. Voraussetzung sei indes dass der Gesetzgeber sich bei Begrenzung des vorgehaltlosen Grundrechtes auf ein anderes Verfassungsgut berufen könne. Der Gesetzgeber muss sich danach also auf ein anderes Verfassungsgut berufen, von denen es zahlreiche gibt, um auch vorbehaltlose Grundrechte begrenzen zu dürfen. Deshalb gibt es in der Bundesrepublik viele Gesetze, die auch religiöser Betätigung Grenzen setzen. Im theoretischen Fall der hinduistischen Witwenverbrennung in Deutschland könnte also trotz Eingriffs in die Religionsfreiheit die Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes auf Recht des Lebens des Menschen oder die Menschenwürde gestützt werden. Diese beiden Verfassungsgüter – (wie inzwischen auch der Tierschutz!) – beide sind im Grundgesetz genannt – sind also geeignet, die Religionsfreiheit zurückzudrängen. Als die Schächtvorschrift geschaffen worden ist, war also von vornherein fraglich, ob sie überhaupt verfassungsgemäß sein konnte. Voraussetzung wäre also gewesen, dass der Tierschutz Verfassungsrang gehabt hätte. Das wurde aber mehrheitlich verneint.

 

Auf die Kontroverse, ob Tierschutz nach alter Rechtslage Verfassungsrang habe, will ich hier nochmals kurz als Verständnishilfe eingehen. ....Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat ein riesiges öffentliches Echo ausgelöst, nach meiner Beobachtung überwiegend eher ein negatives. Das scheint auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dazu bewogen zu haben, die nach Aufforderung durch ihren damaligen Kanzlerkandidaten Stoiber die jahrelange Weigerung aufgab, den Tierschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufzunehmen. So wurde im Mai, bzw. im Juni die erforderliche Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag, als auch im Bundesrat erreicht. Das hatte das Bundesverfasssungsgericht, das doch allen Seiten hatte gerecht werden wollen, sicher nicht erwartet.

 

Was sind nun die Konsequenzen? Ich selbst habe für das Veterinäramt des Kreises Herford damals die Weisung gegeben, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als nicht mehr verbindlich anzusehen. Das Urteil hat durch die Grundgesetzänderung seine Verbindlichkeit für alle Behörden verloren.
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für alle Fälle, in denen wesentliche Gesetzesänderungen die Rechtslage zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verändern.

 

Die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz hat dazu geführt, dass neben der Religionsfreiheit nunmehr prinzipiell gleichgewichtig das Staatsziel des Tierschutzes tritt. Zwar ist eine Staatszielbestimmung und um eine solche handelt es sich bei Art. 20 a GG – nur an die staatliche Gewalt adressiert, die aber mit rechtlich bindender Wirkung. Deshalb ist gerade der Gesetzgeber verpflichtet, die Staatszielverwirklichung umzusetzen. Dabei hat er ein möglichst hohes Maß an Zielverwirklichung anzustreben. Kollidiert er dabei mit anderen Verfassungsgütern, hat er die Kollision im Wege der Güterabwägung im Einzelfall nach dem prinzip des schonenden Ausgleichs aufzulösen.

 

Wie diese beiden Verfassungsgüter abzuwägen sind, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Das hat er durch § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG gemacht. Den Wortlaut aufzuweichen, besteht jetzt keine Veranlassung mehr.

 

Das BverfG hat diese Norm zwar prinzipiell unbeanstandet gelassen, aber eine Auslegung für verfassungswidrig erklärt, bei der das Tatbestandmerkmal der "Religionsgemeinschaft" i.S.d. Art. 137 Abs. 5 WRV für Religionsgemeinschaften verstanden wird, die Religionsgemeinschaft also den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangt.

 

Der prinzipiellen Gleichrangigkeit von Religionsfreiheit und anderen Grundrechten auf der einen und dem Staatsziel Tierschutz auf der anderen Seite dürfe es auch nicht gerecht werden, wenn der die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Beantragende lediglich substantiiert und nachvollziehbar deren tatbestandliche Voraussetzungen soll darlegen müssen. Auch hierin liegt eine dem Staatsziel Tierschutz kaum gerecht werdende Privilegierung der Antragsteller, denen nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts die volle materielle Beweislast dafür obläge, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung auch tatsächlich vorliegen. Genau das dürfte auch der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Denn er hat mit keinem Wort angedeutet, die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung bereits als ausreichend ansehen zu wollen. Mag die diese Einschränkungen beinhaltende Auslegung durch das BverfG dem damals noch fehlenden Verfassungsrang des Tierschutzes. Es gelten also jetzt wieder die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtes. Steht bei einer Ausnahmevorschrift nicht fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, muss der Antrag abgelehnt werden. ....

 

Fazit: Gefragt ist also ein möglichst schonender Ausgleich für beide Verfassungsgüter, nötigenfalls aber auch die Entscheidung, was im Einzelfall den Vorrang haben soll. Genau nach diesem Maßstab ist der Gesetzgeber in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verfahren, indem er aufgrund seiner Güterabwägung eine Schächtgenehmigung aus Gründen der Religionsfreiheit ausnahmsweise nur ermöglich, wenn "zwingende Vorschriften" der Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben. Alles andere widerspräche den Grundätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts und wäre unvereinbar mit den ethischen Mindestanforderungen des Staatsziels Tierschutz.

 

Das neue Tierschutzgesetz (Kohlhammer Verlag) – Hrsg. Hans-Georg Kluge – gibt die aktuelle Gesetzeslage auf Seite 178 –Dritter Abschnitt – Töten von Tieren – gem. § 4a Abs. 19 wider:

“Zur Rechtslage nach BverfG – Entscheidung zum Schächten und Einfügung des Tierschutzes in das GG. Die Einfügung des Tierschutzes in Ar.t 20a GG hat für die Auslegung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 erhebliche Bedeutung. Die Behauptung, die Entscheidung des BVerfG zum Schächten (BverfG 104, 337) hätte bei Bestehen eines Staatsziels Tierschutz zum Entscheidungspunkt kaum anders ausgesehen (so Oebbecke NVwZ 2002, 302, 303), wird nicht belegt und ist auch nicht belegbar. Das BVerfG legt § 4a Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative in der beschriebenen Weise gerade deshalb aus, weil sonst den Belangen des Tierschutzes „ohne zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung“ der Vorrang eingeräumt worden wäre. Der Tierschutz konnte, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BVerfG im Entscheidungszeitpunkt keine zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung darstellen weil er keinen Verfassungsrang besaß. Genau das hat sich aber jetzt geändert. Deshalb muss die Frage einer zureichenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung in Bezug auf Art 4 GG, aber auch des Art 12 GG neu gestellt aber auch neu beantwortet werden. Ausgangspunkt dabei muss sein, dass der Tierschutz nunmehr in verfassungsrechtlicher Hinsicht den Grundrechten, hier also ins der Glaubens- und Religionsfreiheit aus Art 4 Abs 1 und 2 GG, prinzipiell gleichwertig ist. Zwar ist eine Staatszielbestimmung – und um eine solche handelt es sich bei Art 20a GG – nur an die staatliche Gewalt adressiert, dies aber mit rechtlich bindender Wirkung (Kloepfer DVBI 1996, 73, 74 mwN). Deshalb ist gerade der Gesetzgeber verpflichtet, die Staatszielverwirklichung umzusetzen. Dabei hat er ein möglichst hohes Maß an Zielverwirklichung anzustreben (Sommermann in: von Münch/Kunig, GG-Kommentar II, 5. Aufl 2001, Rn 27 zu Art 20a). Kollidiert er dabei mit anderen Verfassungsgütern, hat er die Kollision im Wege der Güterabwägung im Einzelfall nach dem Prinzip des schonenden Ausgleichs aufzulösen (Kloepfer DVBI 1996, 73, 75). Es kann jetzt also naheliegenderweise Ergebnis der Abwägung der Verfassungsgüter Religionsfreiheit und Tierschutz sein, da die Träger der Religionsfreiheit nur dann diese beim betäubungslosen Schlachten in Anspruch nehmen können, wenn sie sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit einer großen Religionsgemeinschat befinden, ansonsten aber das Verfassungsgut Tierschutz obsiegt. „Zwingende Vorschriften“, die das betäubungslose Schlachten vorschreiben, könnten dementsprechend nur solche sein, die bei einer solch großen Religionsgemeinschaft bestehen. Der prinzipiellen Gleichrangigkeit von Religionsfreiheit und anderen Grundrechten auf der einen und dem Staatsziel Tierschutz auf der anderen Seite dürfte es auch nicht gerecht werden, wenn der die Ausnahmegenehmgung nach § 4a Abs 2 Nr 2 Beantragende lediglich substantiiert und nachvollziehbar deren tatbestandliche Voraussetzungen soll darlegen müssen (so BverfGE 104, 337, 355). Auch hierin liegt eine dem Staatsziel Tierschutz kaum gerecht werdende Privilegierung der Antragsteller, denen nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrecht die volle materielle Beweislast dafür obläge, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung auch tatsächlich vorliegen. Genau das dürfte auch der Wille des Gesetzgebers gewesen wein. Denn er hat mit keinem Wort angedeutet, die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung bereits als ausreichend ansehen zu wollen. Mag diese Einschränkungen beinhaltende Auslegung durch das BVerfG dem damals noch fehlenden Verfassungsrang des Tierschutzes geschuldet gewesen sein. Nunmehr spricht aber nichts mehr dagegen, dem vom Gesetzgeber gewollten vollen Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Durchbruch zu verhelfen“.

 

Weiter schreibt das Tierschutzgesetz, dem sich Brunner, wie auch Sinner durch“Duldung“ des Straftatbestands Schächten widersetzt gem. § 17 gg): „Behördliche Duldung und Genehmigung. Auch wenn den Veterinärämtern und anderen Fachverwaltungsbehörden bestimmte Kontrollfunktionen im Tierschutzrecht übertragen sind, stehen die Tatbestände der Tierquälerei nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörde (ebenso Lorz/Metzger TierSchG § 17 Rn 15; GstA Frankfurt, RdVfG vom 04.09.2001, 406-75). Insoweit kann – außer bei gesetzlich geregelten Ausnahmen – keine Verfügung über das Tierwohl getroffen werden, weder durch stillschweigende oder aktive Duldung noch ausdrückliche Genehmigung des quälerischen Verhaltens (OLG Celle NStZ 1993...)... “.

 

Wenn sich auch Sinner, bzw. das Sprachrohr Dr. Wenzel im Verbraucherschutzministerium auf ein nicht rechtskräftiges Urteil von Gießen beziehen möchte, in dem den Moslems unter bestimmten Voraussetzungen, die ja niemals gegeben werden können, das Schächten erlaubt wurde, dann muss dieser nicht haltbare Stützpunkt, die Traumvorstellung des Gesetzesbrecherkabinetts, nun endgültig in den Wind geschlagen werden, da der Hessische VGH bestätigt, dass dieses Urteil „zeitnah behoben werden wird, da es auf einem vom VGH festgestellten Verfahrensmangel in einem seit Jahren anhängigen Verfahren beruht“. Außerdem existieren bereits 7 rechtskräftige Urteile, die den Muslimen das barbarische Abmetzeln von Tieren bei vollem Schmerzempfinden verbieten. Hinzukommend der beiden rechtskräftigen Beschlüsse des VerwG Minden vom 22. Februar 2002 und OverG Münster vom 22. April 2002 existieren nun hinzukommend der rechtskräftige Beschluss des OVG NRW mit dem Az.: 20 B 320/03 vom 11. Februar 2003, sowie der rechtskräftige Beschluss des VerwG Gelsenkirchen vom 10 Februar 2003 mit dem Az.: 1410 E und 7 L 131/03, sowie ein Beschluss mit dem Az.: 7 L 317/03. Ein weiterer Beschluss erging vom Schleswig-Holsteinischen VerwG am 07. Februar 2003 mit dem Az.: 1 B 3/03. In Kürze werden noch drei weitere Gerichtsurteile inclusive des zu behebenden Urteils aus Hessen folgen.

 

Erteilen Sie dem Tiereschinderkabinett der CSU, sowie auch den Grünen und der SPD, die gelichfalls einen Kniefall vor den Juden und Moslems veranstalten und ihnen das Tiere foltern erlauben würde, bei der Landtagswahl eine Absage und wählen Sie eine Partei, die sich für die Tierwohlbelange und demnach für ein erstklassiges Gesundheitssystem einsetzt, wie die linksgerichtete ödp oder die rechtsgerichteten REP (die weder radikal sind, noch in Verbindung mit der NPD gebracht werden dürfen!!!) denn Tierschutz ist immer Verbraucherschutz und umgekehrt. Durch ein humanes Töten der Tiere werden qualitativ hochwertige Fleischprodukte ohne den krankmachenden Stresshormonen geliefert und durch in vitro Zellkulturen entfallen die unberechenbaren und gefährlichen Medikamente, durch die der Mensch zum Versuchskaninchen degradiert wird. Menschen könnten anstatt zu sterben wieder beschwerdefrei werden und Tiere müssten nicht mehr zum Schaden der Verbraucher leiden.


Impressum: Tierhilfe & Verbraucherschutz international e.V. - Vorsitzende Gabriele Lang - Hanfstaenglstr. 38 80638 München