Tierärztekammern & Tiermediziner über T61 und Euthanasiemethoden

Der tierärztliche Bezirksverband Oberbayern hat alle uns verdächtigen Tierärzte angeschrieben

und die Tierärzte angewiesen falls diese noch immer T61 benützen sollten zuerst die Vollnarkose zu setzen

 

 

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Tierhilfe & Verbraucherschutz international e. V.

 

Vorsitzende Gabriele Lang – e-mail: Gabi.Lang333@web.de

 

 Postanschrift: Postfach 20 19 28 – 80019 München Tel.: 089/15704178

Tierhilfe & Verbraucherschutz int. e.V.  – Postfach 20 19 28 - 80019 München

 

An den

Vorsitzenden und den Zweiten Vorsitzenden

der Landestierärztekammer Brandenburg

 

 

München, 06.08.04

  

Vorschrift/Regelung zu einer den Gesetzen entsprechenden Euthanasie;

 

 

 

Sehr geehrter Vorsitzender,

sehr geehrter zweiter Vorsitzender,

 

unsere Mail vom 16. April wurde ignoriert, bzw. erhielten wir darauf keine Nachricht von Ihnen.

 

Wir stellen einige vorbildliche Schreiben verschiedener Tierärztekammern ins Internet und fänden es schade, wenn wir Ihre Kammer als desinteressiert diffamieren müssten.

 

Im Anhang befindet sich nocheinmal unser Schreiben und wie wollen anmerken, dass Bayern als Vorreiter, Westfalen-Lippe und Rheinland-Pfalz  per Post, Mail und via Internet alle Tierärzte in ihrem Bundesgebiet vor einer Euthanasie als Erstinjektion mittels T61 gewarnt hatten, sowie eine vorherige Narkose dazu als dringend erforderlich empfohlen, bzw. angewiesen haben, da es zumindest vereinzelt immer wieder Berichte dazu gibt, daß T61 ohne vorherige Narkose den Tieren als Euthanasie verabreicht wird. Auch Mecklenburg-Vorpommern z.B. hatten uns ihre Abneigung gegen T61, gleich ob intravenös, intraperitoneal,  intrapulmonal oder intracardial verdeutlicht und treten für eine Euthanasie durch die Erstinjektion mit einem Barbiturat ein, lediglich einige Lander, wozu Sie dazugehören, antworten uns nicht. Wie wir dies deuten sollten und ob dies auch eine Antwort darstellen sollte, stellt sich noch die Frage.

 

Nicht nur in i.v. oder i.pulmonaler Form, obwohl die Zulassung dafür nicht mehr existiert, sondern auch als intravenöse Injektion ohne vorheriger Narkose. Dies wird entschieden von den Tierärztekammern und praktizierenden Tiermedizinern strikt abgelehnt, wozu uns ca. 100 Mails von hochqualifizierten Tierärzten vorliegen.

 

Mit freundlichen Grüße

Gabriele Lang

      (Vorstand)

 

Mailantwort der Tierärztekammer Niedersachsen vom 13.08.2004:

 

Sehr geehrte Frau Lang,
im Bereich der Tierärztekammer Niedersachsen ist das Thema Euthanasie
und die für diese Indikation anzuwendenden Medikamente auf vielen
Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen bearbeitet worden. Ich gehe
davon aus, dass die Tötung eines Tieres mit T 61 oder ähnlich
wirkenden Präparaten ohne vorherige Einleitung einer Narkose nicht
mehr durchgeführt wird.

Klagen oder Beschwerden von Tierhaltern liegen uns nicht vor.

Im übrigen halte ich Ihre Drohung, die Tierärztekammer Niedersachsen
bei Nichtbeantwortung Ihrer Anfrage zu diffamieren, für absolut
unangemessen!

Mit freundlichem Gruß

Dr. Cossmann

 

 

Mail Tierärztekammer Niedersachsen vom 19.08.2004:

 

Sehr geehrte Frau Lang,

Herr Dr. Cossmann bat mich, Ihre Mail wie folgt zu beantworten:

Die von ihm gemachten Ausführungen betreffen grundsätzlich alle
Anwendungen von T 61.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Nicole Friese

 

Mailantwort der Tierärztekammer Sachsen vom 10.08.2004:

 

Sehr geehrte Frau Lang,

wir bestätigen den Erhalt Ihrer o. g. e-Mail. Im Auftrag unseres Präsidenten, Herrn Dr. Möckel, teilen wir Ihnen dazu folgendes mit:

Die Sächsische Landestierärztekammer hat auf Ihre Anfrage vom 16.04.2004 hin den sächsischen Ausschuss für Tierarzneimittel um Stellungnahme gebeten sowie die Stellungnahmen der benachbarten mitteldeutschen Kammern eingeholt. Aufgrund der Veröffentlichung des Hinweises der BTK "Euthanasie mit T 61" im DTBl. 6/2004, Seite 586, hat der Kammervorstand der Sächsischen Landestierärztekammer anläßlich seiner letzten Beratung am 30.06.2004 allerdings keinen weiteren Handlungsbedarf erkennen können.

Mit freundlichen Grüßen
Sächsische Landestierärztekammer
Im Auftrag
K. Haselbach
Geschäftsführerin


Sächsische Landestierärztekammer
Schützenhöhe 16
01099 Dresden

Kommunikationsverbindungen:
Fon (03 51) 826 72 00
Fax (03 51) 826 72 02
taeksachs@t-online.de
www.tieraerzte-sachsen.de

 

Mailantwort der Tierärztekammer Brandenburg vom 17.08.2004:

Sehr geehrte Frau Lang,

 

zur Problematik "Euthanasie mittels T 61" wurde ein Artikel im Deutschen Tierärzteblatt Juni 2004 veröffentlicht. Das Deutsche Tierärzteblatt ist die Zeitschrift der Bundestierärztekammer - jeder Tierarzt in der Bundesrepublik Deutschland erhält diese Zeitschrift monatlich. Einen wirkungsvolleren Hinweis, der einen ebenso geringen Kostenaufwand verursacht, können wir auch nicht geben.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Schulze

Geschäftsführerin

----- Original Message -----

From: Gabriele Lang

To: ltk-bbg@t-online.de

Sent: Friday, August 06, 2004 2:12 PM

Subject: Keine Antwort bezügl. Euthanasieregelung erhalten

 

 

 

 

Tierhilfe & Verbraucherschutz international e. V.

 

Vorsitzende Gabriele Lang – Postanschrift: Postfach 20 19 28–80019 München;

 

Tel. : 157 14 26 - e-mail: Gabi.Lang333@web.de

 

Tierhilfe & Verbraucherschutz intern. e.V.- Postfach 20 19 28-80019 München

 

Bundesamt für Verbraucherschutz und

Lebensmittelsicherheit

Abteilung Tierarzneimittel

Diedersdorfer Weg 1

 

12277 Berlin-Maienfelde

per Mail und Post

                                                                                                                       München, 04-08-04

 

Ihr Schreiben vom 26.Juli 2004

Tötungspräparat T61 zur Euthanasie -               Unser Schreiben: 4122

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. R. Kroker,

wie wir Ihnen in unseren letzten Schreiben vom 3. und 25.Juni mitgeteilt haben wird bei der Euthanasie mit T61 ohne vorherige Narkose – auch durch die intravenöse Injektion ohne vorheriger Narkose – gegen § 4 des Tierschutzgesetzes verstoßen. Dieser unumstrittene und eindeutige Verstoß wird durch Ihre „Beihilfe“ zum Verstoß gegen das TierSchG erst ermöglicht.

Über die “Tierschutzgerechte Tötung von (Versuchs-) Tieren“, haben wir Ihnen da Sie scheinbar nicht damit vertraut sind, im Eingang unserer Mail (nicht unserem Schreiben per Post beiliegend), die wir Ihnen zum wiederholten Male zumailen, kopiert. Im Anhang daran befinden sich die ca. 100 Antworten von hochqualifizierten Tiermedizinern, die sie uns in Ihrem Schreiben vom 26. Juli unterstellen, nur „zitiert“ zu haben, das wir vehement dementieren müssen, da es sich um die Antworten im Original handelt!

 Dass diese zahlreichen Persönlichkeiten keine offizielle Nebenwirkungsmeldung an das BVL sandten, dürfte daran liegen, dass hier vom BVL  unbelehrbar Zulassungen erteilt werden, wie das Ihr Vorgehen, das Sie an den Tag legen, zeigt, obwohl Sie als Tiermediziner normalerweise gelernt haben dürften, dass in der Zusammensetzung von T61 keinerlei narkotisierende Inhaltsstoffe enthalten sind, sondern lediglich Muskellähmende. Dass sich bereits einige der Tiermediziner gegen die veraltete Methode der Euthanasie – und Foltermethode mit T61 Stellung genommen haben, wird Ihnen durch die anliegenden Mails zuteil, die Sie ja ebenso wenig hinnehmen wollen. Eine Extraeinladung, Ihre folgenschweren und größten Fehler in der Veterinärmedizin auszuräumen, bekommen Sie dafür von uns, weil es unsere verdammte Pflicht ist, Tiere nicht weiterhin so elendig unter Qualen „verrecken“ zu lassen, wie Sie das zu tun pflegen.

Kommen Sie Ihren Pflichten nach und streichen Sie sofort Ihre Zulassung von T61.

                                             

Mit freundlichen Grüßen 

Gabriele Lang 

(Vorstand)

 

 

 


Impressum:

Tierhilfe & Verbraucherschutz international e.V. – Vorsitzende Gabriele Lang – Hanfstaenglstr. 38 - 80638 München Tel.: 01520/54 36 592

als besonders förderungswürdig und gemeinnützig anerkannt – Spendenkonto Stadtsparkasse München – Kontonummer 95 – 101 994 –  BLZ: 701 500 00

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